Als Online-Shopbetreiber sind Sie ständig mit einer Vielzahl schwer überschaubarer rechtlicher Anforderungen konfrontiert. Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen können negative Konsequenzen wie ein Bußgeld nach sich ziehen. Dabei ist es so einfach, das zu vermeiden.
Noch viel größer ist allerdings die Gefahr, für derartige Fehler durch Mitbewerber, Verbände, Verbraucher- oder Wettbewerbszentralen abgemahnt zu werden. Durch die gewissenhafte Abarbeitung der hier genannten Punkte können Sie aber unnötige Fehler vermeiden und die Rechtssicherheit Ihres Shops deutlich verbessern.
Lesen Sie die wichtigsten Checkpunkte zu Preisen & Versand hier in unserem Whitepaper:
Werbung mit dem UVP-Preis. Eine weitere Möglichkeit, den eigenen Preis hervorzuheben, bietet die UVP. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Unverbindlichkeit der Preisempfehlung nicht verschleiert werden darf. Im Rahmen der Preisgegenüberstellung ist die unverbindliche Preisempfehlung daher als solche zu bezeichnen, wobei die Abkürzung „UVP“ ebenfalls zulässig ist. Auch die Bezeichnungen „empfohlener Verkaufspreis” oder „empfohlener Verkaufspreis des Herstellers” ist möglich.
Wird auf die UVP Bezug genommen, ist darauf zu achten, dass dieser auch aktuell ist. Ist die UVP zum Zeitpunkt der Werbung nicht mehr gültig, weil sie keinen Bestand mehr hat und der Werbende auf diesen Umstand nicht hinweist, ist dies irreführend. Die Werbung mit einer nicht mehr aktuellen Herstellerpreisempfehlung kann allerdings dann zulässig sein, wenn auf diesen Umstand hingewiesen wird (z.B. durch die Bezeichnung „ehemalige UVP“), da dies ebenfalls eine Orientierungshilfe für den Verbraucher darstellt. Etwas anderes kann allerdings dann gelten, wenn die Preisempfehlung so lang zurückliegt, dass sie für den Verbraucher keine Rückschlüsse mehr erlaubt.
Eine Nennung der Versandkosten in den AGB ist nicht notwendig. Es genügt, dort darauf hinzuweisen, ob Versandkosten anfallen und gegebenenfalls auf die Informationen bei den Angeboten bzw. die Versandkostenaufstellung hinzuweisen.
Versandkosten sind grundsätzlich bereits bei den Angeboten in konkreter Höhe zu nennen. Zulässig ist ein dem Preis unmittelbar zugeordneter Hinweis, z.B. „zzgl. Versandkosten“ mit einer Verlinkung zu einer ausführlichen Versandkostenaufstellung. Auch im Warenkorb müssen die Versandkosten grundsätzlich in konkreter Höhe genannt werden. Auf der Bestellseite gehören die Versandkosten zu den sogenannten hervorzuhebenden Pflichtinformationen im Rahmen der Bestellübersicht. Auch für den Versand in das EU-Ausland müssen grundsätzlich Versandkosten in konkreter Höhe genannt werden.